Satzung

Bürgervereinigung Köln-Vogelsang e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der am 26. Juli 1954 gegründete Verein trägt den Namen „Bürgervereinigung Köln-Vogelsang e.V.“ – nachfolgend BV genannt. Er hat seinen Sitz in Köln. Der Tätigkeitsbereich umfasst den Stadtbezirk Köln-Vogelsang. Die BV ist in das Vereinsregister eingetragen (13.12.1972).

 

§ 2 Zweck

Die BV widmet sich der Förderung der kommunalen Interessen, der Traditionspflege, der Pflege des Heimatgedankens, des Umweltschutzes und der Unfallverhütung. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

Unterstützung und Förderung der ortsansässigen Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen durch tätige Mitwirkung und finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Bedarfsmaterial; durch Ausrichtung von und Mitwirkung bei traditionellen Volksfesten zur Erhaltung der Ortsgemeinschaft; durch Organisation und Durchführung von Bürgerinformationsveranstaltungen; durch unterstützende Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des Ortsbildes, insbesondere durch Anschaffung und Pflege von Bäumen sowie Einrichtung und Erhalt von Feuchtbiotopen; durch Initiierung und Befürwortung von verkehrsberuhigten Zonen, von Fußgänger-Überwegen, Parkzonen und Lärmschutzmaß- nahmen.

 

 § 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der sich mit Vogelsang verbunden fühlt. Die in Vogelsang ansässigen oder ihm besonders verbundenen Vereine können als korporative Mitglieder der BV beitreten. Jedes korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung höchstens zwei Stimmen, die nur durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wahrgenommen werden können.

Firmen können die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen. Dabei beträgt die Kündigungsfrist für korporative Mitglieder ein Jahr, für die übrigen Mitglieder einen Monat. Verstößt ein Mitglied in grober Weise gegen die Zwecke und Ziele der BV, kann das Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es sich mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug befindet. Zur Überprüfung des Beschlusses kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 4 Beitrag und Geschäftsjahr

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe

  • a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der erweiterte Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn mindestens 25 Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle die BV berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für:

    • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, einschließlich des Kassenprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes
    • b) die Wahl des Vorstandes, der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes und zwei Kassenprüfern
    • c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • d) die Änderung der Satzung

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Bei Abstimmung und Wahlentscheidet die Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • a) dem Vorsitzenden
  • b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem Geschäftsführer
  • d) dem Schatzmeister
  • e) drei Beisitzern

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes. Scheidet mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist eine Neuwahl des gesamten Vorstandes erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen und in allen rechtlichen Angelegenheiten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein allein. Der Vorstand hat für die Durchführung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen und über seine Tätigkeit und die Vermögenslage des Vereins der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

Sollte eines der unter a) – d) genannten Ämter bei der Neuwahl des Vorstandes nicht besetzt werden, tritt folgende kommissarische Vertretung in Kraft:

  1. der Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt.
  2. der stellvertretende Vorsitzende wird durch einen Beisitzer nach Vorstandsbeschluss

vertreten

  1. der Geschäftsführer wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in Absprache vertreten
  2. der Schatzmeister wird durch den Geschäftsführer vertreten

Kann ein Beisitzer nicht gewählt werden, beruft der Vorstand eine geeignete Person. In der

nächsten Mitgliederversammlung muss diese Berufung durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode bestätigt werden.

Wenn von den Ämtern a)–d) (Vorsitzender bis Schatzmeister) mehr als eine Position von der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden kann, beruft der alte Vorstand kommissarisch innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung ein. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf die Konsequenzen aus § 12 der Satzung hinzuweisen.

 

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. a) den Mitgliedern des Vorstandes
  2. b) je einem Vertreter der Korporativen Mitglieder, der für die Amtsdauer des Vorstandes

der BV vom betreffenden Verein benannt wird

  1. c) weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung berufen werden

Das Amt der Mitglieder des erweiterten Vorstandes endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung des Vorstandes, soweit es um die Förderung der Vogelsanger Interessen und die Pflege der Tradition geht. Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal im Jahr oder auf Wunsch von einem Viertel der Mitglieder durch den Vorsitzenden einzuberufen.

 

§ 9 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglied

Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied wird auf Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit ernannt, wer Mitglied ist und sich um die BV und Vogelsang verdient gemacht hat.

  • Mitglieder und Mitgliederversammlung haben Vorschlagsrecht.
  • Der Vorstand braucht seine Entscheidung nicht zu begründen.
  • Der Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
  • Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 10 Gemeinnützigkeit

Die BV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die BV ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der BV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BV. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der BV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 11 Allgemeine Vereinsvorschriften

Im Übrigen finden die Vorschriften der § 21 ff BGB Anwendung, soweit diese Satzung keine andere Regelung getroffen hat.

 

§ 12 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung bei Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Wenn weniger als Dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind, muss eine neue Versammlung innerhalb von drei Monaten einberufen werden. In dieser Versammlung kann die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Köln zur zusätzlichen Förderung der Alten-Einrichtungen und der Jugendpflege in Vogelsang.

Satzung ist am 13.12.1971 errichtet.

Satzung geändert durch Mitgliederversammlung am 20.11.1978 (Ehrenmitgliedschaft)

Satzung geändert durch Mitgliederversammlung am 10.03.1999

Satzung geändert durch Mitgliederversammlung am 22.3.2000