BÜRGERVEREINIGUNG KÖLN-VOGELSANG e.V.
GESCHÄFTSORDNUNG
§ 1
Die Geschäftsordnung regelt die Verfahrensweise der Mitgliederversammlung und findet auch bei allen Veranstaltungen und Vorstandssitzungen der BV sinngemäß Anwendung.
§ 2
1. Der amtierende Vorsitzende hat über jeden Punkt der Tagesordnung die Beratung zu eröffnen.
2. Jeder Antragsteller hat das Recht, zu seinem Antrag vor Eintritt in die Aussprache eine mündliche Antragsbegründung zu geben. Anträge größeren Ausmaßes können in Abschnitten begründet und zur Aussprache gestellt werden.
3. Anträge auf Modifizierung eines Urantrages, die sich darauf beschränken, Worte auszulassen, hinzuzufügen oder auszuwechseln, bedürfen keiner schriftlichen Form.
4. Anträge auf Einrichtung von Ausschüssen und dergleichen, die sich aus der Tagesordnung ergeben, können während der Beratung gestellt werden.
5. Bei Anträgen nach § 2 Absatz 3 und 4 kann der Vorsitzende nachträglich die schriftliche Formulierung verlangen.
6. Der Antragsteller hat das Recht, vor der Abstimmung seines Antrages oder anderweitiger Erledigung, das Schlusswort zu ergreifen.
§ 3
1. Die Form der Wortmeldung bestimmt der amtierende Vorsitzende. Meldungen zur Geschäftsordnung und zu persönlichen Bemerkungen werden in jedem Fall mündlich entgegengenommen.
2. Die Reihenfolge der Redner wird bestimmt durch die Reihenfolge des Einganges der Wortmeldungen beim Vorsitzenden. Meldungen zur Geschäftsordnung werden den Meldungen zur Sache vorgezogen. Persönliche Erklärungen werden zum Ende des Tagesordnungspunktes zugelassen.
3. Solche Personen, die für den zur Beratung stehenden Gegenstand als Sachverständige gelten, können jederzeit bevorzugt gehört werden.
4. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf folgende Punkte beziehen:
a) Ordnung der Geschäftserledigung
b) Schließen der Rednerliste
c) Übergang zur Tagesordnung
d) Beendigung der Aussprache
e) Vertagung oder Beendigung der Versammlung
5. Anträge zur Geschäftsordnung gemäß §3 Absatz 4 können nur Stimmberechtigte stellen. Diese dürfen nicht auf der Rednerliste stehen oder zur Sache gesprochen haben. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn mindestens drei Teilnehmer zur Sache gesprochen haben.
§ 4
1. Der amtierende Vorsitzende kann mit Einverständnis der Versammlung die Redezeit beschränken. Ein Teilnehmer darf nur das Wort ergreifen, wenn ihm der amtierende Vorsitzende das Wort erteilt hat. Will der amtierende Vorsitzende sich selbst als Redner an der Beratung beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.
2. Der amtierende Vorsitzende hat Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache zu verweisen. Er kann Teilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, wobei diese das Recht auf Einspruch haben. Dem amtierenden Vorsitzenden steht das Recht zu, dem Teilnehmer, der die Ordnung verletzt, das Wort zu entziehen.
§ 5
1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder mit Stimmkarten. Geheim abgestimmt wird:
a) bei Wahlen oder Entlastungen, wenn auf Antrag die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten diesen Antrag unterstützt.
b) bei allen Abstimmungen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten einem solchen Antrag zustimmt.
2. Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt oder es wird die Beratung neu aufgenommen.
3. Bei Abstimmung gilt die Reihenfolge:
a) für den Antrag
b) gegen den Antrag
c) Stimmenthaltung
Bei Wahlen und Entlastungen gilt sinngemäß die gleiche Reihenfolge.
